Kosten
Ihre Anwaltskanzlei in Schwäbisch Hall – ganz vorne „Am Markt“!
Anwaltliche
Erstberatung
Außer-
gerichtliche
Vertretung
Gerichtliche
Vertretung
Zwangs-
vollstreckung
Das
RVG
Diese vier Begriffe sollten Sie kennen, wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen oder müssen. In unserer Anwaltskanzlei wird grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet, in Ausnahmefällen werden Honorarvereinbarungen geschlossen.
Anwaltliche Erstberatung
Eine anwaltliche Erstberatung ist ein Beratungsgespräch auf der Basis von mündlich oder schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen. Wir prüfen die Sach- und Rechtslage und erteilen Ihnen schriftlich oder mündlich Rechtsauskunft oder Rechtsrat. Ein Tätigwerden nach Außen ist nicht vorgesehen und von der Erstberatung nicht umfasst.
- Gemäß § 34 RVG entstehen Ihnen als Verbraucher hierfür Kosten bis zu 190,- € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Außergerichtliche Vertretung
Die außergerichtliche Vertretung beginnt, wenn Sie uns hierzu Vollmacht erteilen und wir gegenüber dem Anspruchsgegner, dessen Bevollmächtigten oder sonstigen Stellen (z.B. Behörden) tätig werden. Die Gebühr entsteht mit der Bevollmächtigung. Je nach Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit kann der übliche Faktor sich von 1,3 auch auf bis zu 2,5 erhöhen.
- Oft kommt es durch das konstruktive Mitwirken der anwaltlichen Vertretung zu einer außergerichtlichen Einigung, mit der der Streit beendet und ein gerichtliches Verfahren vermieden werden kann. Hierfür entsteht noch eine sog. Einigungsgebühr.
- In Strafsachen entsteht eine Grundgebühr für den Verteidiger für die Einarbeitung in den Rechtsfall, was in der Regel eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beinhaltet. Zudem entsteht eine Verfahrensgebühr für die Vertretung im Ermittlungsverfahren.
Gerichtliche Vertretung
Die gerichtliche Vertretung beginnt mit dem Klagauftrag oder wenn Sie uns mit der Rechtsverteidigung gegen eine gegen Sie gerichtete Klage beauftragen. In der Regel wird hier ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt, anschließend findet (mindestens) ein Termin vor dem zuständigen Gericht statt. Je nach Streitwert ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig. Vor dem Landgericht müssen Sie sich zwingend von einem Anwalt vertreten lassen. Beim Gerichtstermin wird die Angelegenheit vor dem zuständigen Richter erörtert, es werden Zeugen und Sachverständige angehört bis der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und nachgewiesen ist. Das gerichtliche Verfahren endet entweder ebenfalls durch einen Vergleich, oder aber durch Urteil. Bei einem Urteil ist meistens ein Rechtsmittel zulässig, so dass das Verfahren vom „Verlierer“ in 2. Instanz vor dem nächst höheren Gericht fortgesetzt werden kann.
- Für die Durchführung des Verfahrens, die Wahrnehmung des Termins und das Mitwirken an einem Vergleich können hier Gebühren entstehen.
- In Strafsachen entsteht, soweit nicht bereits in derselben Sache eine außergerichtliche Vertretung bestand, die Grundgebühr für Verteidiger. Sodann die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren und - im Unterschied zum Zivilverfahren - pro Verhandlungstag jeweils eine weitere Termingebühr.
Zwangsvoll-
streckung
Die Zwangsvollstreckung beginnt nach Vorliegen eines rechtskräftigen Titels, falls der Gegner die Leistung gleichwohl verweigert. Mögliche Maßnahmen sind bei auf Zahlung gerichteten Titeln die Abnahme der Vermögensauskunft, Kontopfändung oder Lohnpfändung, bei einem auf Räumung einer Mietwohnung gerichteten Titel die Zwangsräumung.
- Wichtig ist hier, dass alle Zwangsmaßnahmen vom Gerichtsvollzieher durchgeführt werden, weder wir noch Sie dürfen hier selbst tätig werden.
Rechtsschutz-
versicherung
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, klären wir gerne für Sie mit der Versicherungsgesellschaft, ob diese eintrittspflichtig ist und die entstehenden Kosten übernimmt oder nicht.
- Wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und Sie meinen, sich unsere Kosten nicht leisten zu können, können Sie für eine Erstberatung die „Beratungshilfe“ beim örtlichen Amtsgericht beantragen. In gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Strafverfahren, kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Das Formular erhalten Sie ebenfalls beim örtlichen Amtsgericht oder im Internet. In Strafsachen gibt es keine finanzielle Unterstützung, lediglich bei sehr schwerwiegenden Tatvorwürfen kann eine Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgen
Links zur PKH/Beratungshilfe AG SHA und Prozesskostenrechner Anwaltsverein
Kontaktieren Sie uns
Wir beraten Sie gerne über die individuell in Ihrer Angelegenheit entstehenden Kosten und besprechen das Kostenrisiko des weiteren Vorgehens mit Ihnen, so dass für Sie ein wirtschaftlich zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wird.